Trägerverein Heidekreis-Musikschule e.V.

Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist anerkannt, Spenden sind steuerlich absetzbar, Ziel des Vereins ist es, Voraussetzungen für eine breite allgemeinmusikalische und -musische Ausbildung zu schaffen.

 

Wir brauchen Sie!

… und zwar als Mitglied, welches unsere Arbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung und Erziehung sowie der Förderung von Kunst und Kultur unterstützt. Wir sind keine öffentliche Einrichtung, wie z.B. die allgemein bildenden Schulen, sondern werden von einem gemeinnützigen Verein getragen.

Wir würden uns über Ihre Mitgliedschaft freuen. Zurzeit erheben wir einen steuerlichen absetzbaren Jahresbeitrag von 18,– Euro. Aber auch jeder zusätzliche Euro wird dankbar angenommen und kommt der Arbeit der Musikschule zu gute.

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Satzung der Heidekreis-Musikschule e.V.

Stand: 24.05.2017

 

Präambel

Im interregionalen Wettbewerb ist ein Musikschulangebot mit europäischem Mindeststandard (gemäß den VdM-Richtlinien), gerade im ländlichen Raum zwischen drei Ballungsräumen, ein wichtiger Standortfaktor. Die bildungs- und sozialpolitische Bedeutung ist erwiesen. Eine Musikschule für den Landkreis soll auch in Kooperation mit sozialen und anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen, insbesondere mit Ganztagsschulen, einen wesentlichen Beitrag zur aktiven Sozialprävention leisten.

Mit Hilfe von Sozialermäßigungen ermöglicht die Musikschule Kindern und Jugendlichen aus sozial schwächer gestellten Familien die Teilhabe an kultureller Bildung.

Es ist Aufgabe der Musikschule, dieses Angebot im ganzen Landkreis zu entwickeln und zu sichern. Voraussetzung ist permanente wirtschaftliche Optimierung. Die Musikschule soll anderen Anbietern, die die Voraussetzungen erfüllen, Kooperationsangebote machen.

Über ihre Kernaufgabe hinaus unterstützt die Musikschule Laienmusik-Vereinigungen, Bildungs- und Kultureinrichtungen und gestaltet die regionale Kultur mit. Mit einem vielfältigen Ensembleangebot fördert die Musikschule das gemeinschaftliche Musizieren.

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Heidekreis-Musikschule e. V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. VR 130361 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Soltau. Er wurde am 16.04.2004 errichtet.

(3) Der  Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein ist Mitglied im „Verband deutscher Musikschulen“ (VdM).

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  

§ 2  Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung musikalischer und musischer Jugend- und Erwachsenenbildung, der Anregung von Leistungsaustausch durch Wettbewerbe und Konzerte, dem Austausch von Musiziergruppen und der Vermittlung von Kontakten zu Musikschulen und –gruppen anderer Länder.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Landkreis Heidekreis und seine Kommunen sind Gründungsmitglieder

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

       a) mit dem Tod des Mitglieds

       b) durch Austritt

       c) durch Ausschluss aus dem Verein

       d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 3 Abs. 1 ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen ist die Berufung in der Mitgliederversammlung möglich. Der Landkreis Heidekreis und die Kommunen des Landkreises können nicht ausgeschlossen werden.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

(1) Natürliche Personen und juristische Personen leisten ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag in der Höhe und zu der Fälligkeit, die die Mitgliederversammlung beschließt.

(2) Der Landkreis Heidekreis leistet seinen Mitgliedsbeitrag durch einen jährlichen Barzuschuss, der dazu dient, die Unterrichtsgebühren in akzeptablen Grenzen zu halten.

(3) Die Kommunen leisten ihren Beitrag in Form der Zurverfügungstellung der erforderlichen Räumlichkeiten für die Ausübung der Musikschultätigkeit einschließlich der Nebenkosten für Heizung und Energie und der erforderlichen Mindestausstattung (Stühle, Schränke etc.). Alternativ tragen sie als jährlichen Beitrag die Erstattung der Kosten für die Anmietung der vorstehend genannten Räumlichkeiten und deren Betrieb.

(4) Soweit Gemeinden ihren Beitrag gemäß vorstehender Regelung nicht leisten, erhebt die Musikschule für Musikschüler dieser Gemeinden einen Aufschlag auf die festgelegt Musikunterrichtsgebühr zur Deckung der Raumkosten.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6  Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern. Der Landkreis Heidekreis entsendet neben dem/der Landrat/Landrätin, der/die kraft Amtes Mitglied im Vorstand ist, 3 weitere Mitglieder. Die kreisangehörigen Gemeinden bestimmen durch Beschluss der Hauptverwaltungsbeamten 2 Mitglieder. Die weiteren 4 Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand wählt sodann aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, den/die stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretende Vorsitzende, den/die Schatzmeister/in und den/die Schriftführer/in. Jedes Vorstandsmitglied kann nur einen Aufgabenbereich übernehmen.

(2) Schulleiter/in oder der/die Vertreter/in sowie der/die ehrenamtliche Geschäftsführer/in können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in, je zwei hiervon gemeinsam.

(4) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung, die Schulleitung oder der/die Geschäftsführer/in zuständig sind. Er entscheidet über die Berufung und Entlassung des/r Schulleiters/in und Stellvertreter.

(6) Über die Einstellung und Kündigung der hauptamtlichen Lehrkräfte der Schule und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Verwaltung entscheidet der/die Vorsitzende im Benehmen mit der Schulleitung.

(7) Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8  Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren, verbunden mit den Terminen der Kommunalwahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die nächste Wahl wird somit in der Mitgliederversammlung stattfinden, die nach der im Jahre 2016 durchgeführten Kommunalwahl einberufen wird.

Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.

 

§ 9  Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, zu denen  der/die 1.Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende schriftlich, fernmündlich oder per EMail unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Die Einladung kann auch durch den/die Geschäftsführer/in im Einvernehmen mit dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen.

Es ist eine Einberufungsfrist von 10 Tagen einzuhalten, die im Falle einer dringenden Notwendigkeit bis auf drei Tage abgekürzt werden kann.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(3) Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende, leitet die Sitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin sowie vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterschreiben.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (per EMail oder Fax) oder fernmündlich gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit der zu beschließenden  Regelung einverstanden erklären.

 

§ 10  Mitgliederversammlung

(1) Jede in der Mitgliederversammlung anwesende natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Vereins ist, hat eine Stimme. Der Landkreis entsendet drei Mitglieder mit Stimmrecht.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung des jährlichen Schulhaushaltes

c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht entsendet sind.

e) Entscheidung über alle Fragen, die mit der Schulträgerschaft zusammenhängen,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines.

 

§ 11  Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, und darüber hinaus so oft vom Vorstand (1. Vorsitzende/r, bei Verhinderung 2. Vorsitzende/r) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wenn dieses der Landkreis Heidekreis, mindestens vier Gemeinden oder mindestens ein Viertel der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 für notwendig halten.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannte Adresse, gerichtet ist.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 12  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter/eine Sitzungsleiterin. Der/die Sitzungsleiter/in kann Gäste zulassen. Die Presse kann zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden. Über die Zulassung von Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Sitzungsleiter/in.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Die Abstimmung muss schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Über Satzungsänderungen darf nur dann entschieden werden, wenn dies Bestandteil der Tagesordnung war.

(3) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der/die jeweiligen Sitzungsleiter/in und der/die Protokollführer/in unterzeichnen.

Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Person des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(5) Der Landkreis kann gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Widerspruch  einlegen. Dieser hat  aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit hat die Mitgliederversammlung in einer erneuten Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält der Landkreis seinen Widerspruch trotz erneuter Beschlussfassung aufrecht, wird der Beschluss nicht wirksam.

 

§ 13  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Sitzungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 15  Beirat

Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung einen Beirat berufen.

 

§ 16  Schulleitung

Die Musikschule hat einen Schulleiter/eine Schulleiterin und bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen. Die Aufgabenverteilung wird vom Vorstand festgelegt.

Die jeweilige Schulleitung gilt als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

 

§ 17  Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in  bestimmen, der/die  nebenamtlich die Verwaltungsgeschäfte des Vereins führt. Der/die Geschäftsführer/in  erhält hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung.

 

§ 18   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Heidekreis, der es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.05.2017 in Soltau verabschiedet. Sie ersetzt die bisherige Satzung.

29614 Soltau, den 24.05.2017