a) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.
b) Die Musikschule versteht sich darüber hinaus als musische Angebotsschule.
c) Der Verwirklichung dieser Ziele dienen Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung für Kinder, Ausbildungs- und Ergänzungsfächer für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie Malkurse, Schauspiel und Ballett.
a) Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan der Musikschulen im Verband deutscher Musikschulen (VdM). Die Unterrichtsziele sind in Lehrplänen festgelegt.
b) Die Einteilung zur Ergänzungsstunde nimmt je nach Instrument, Ausbildungsstand und Interesse des Schülers die Hauptfachlehrkraft vor.
a) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen.
b) Der Termin des Unterrichtsbeginnes hängt von freien Unterrichtsplätzen ab.
c) Lehrerwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ein genereller Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft besteht jedoch nicht.
d) Das Vertragsverhältnis tritt mit Beginn des Unterrichtes in Kraft. Hierüber erteilt die Musikschule eine Bestätigung.
a) Eine Abmeldung des Schülers ist grundsätzlich nur zum Ende eines Schuljahres (31.08.) oder eines Schulhalbjahres (28.02.) möglich und muss schriftlich erfolgen. Abmeldungen zum Schuljahresende müssen bis zum 01.06. bei der Musikschule eingegangen sein, Abmeldungen zum Schulhalbjahr bis zum 31.01.des Jahres.
b) Abmeldungen zu anderen Terminen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden und sind ebenfalls schriftlich beim Schulleiter zu beantragen.
c) Die Lehrkräfte können keine Abmeldungen entgegennehmen, jedoch sollte eine frühzeitige Absprache mit der Fachlehrkraft erfolgen.
d) Für das Unterrichtsfach „Musikmäuse“ besteht eine Sonderkündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.
a) Die Unterrichtsentgelte sind in der jeweils gültigen Entgeltordnung festgelegt. Diese enthält außerdem Einzelheiten über Ermäßigungen und Unterrichtszeiteinheiten.
b) Im Unterrichtsentgelt ist ein Betrag für Haftpflicht- und Unfallversicherung ür den Unterricht und den Schulweg enthalten.
c) Auf begründeten schriftlichen Antrag kann in Härtefällen eine Ermäßigung gewährt werden, ebenso in Fällen besonderer Begabung und Förderungswürdigkeit auf Antrag der Fachlehrkraft.
Nach Aufnahme des Schülers erhält der Zahlungspflichtige einen Bescheid. Dieser enthält ein Jahresentgelt und ein Buchungszeichen, das bei allen Zahlungen anzugeben ist. Das Jahresentgelt kann nach Wahl sowohl in einem Jahresbeitrag, als auch vierteljährlich oder monatlich im Voraus entrichtet werden. Eine erteilte Einzugsermächtigung erleichtert das Verfahren.
a) Der Unterrichtsvertrag begründet zunächst eine Probezeit von 3 Monaten. Innerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden.
b) Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichtes ein Instrument besitzen. Vor einer Anschaffung sollte eine Beratung durch die Fachlehrkraft erfolgen. Instrumente können im Rahmen der Musikschulbestände an die Schüler vermietet werden.
c) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler müssen die Erziehungsberechtigten bei der Lehrkraft entschuldigen.
d) Häufiges unentschuldigtes Fehlen sowie mangelnder Leistungswille können zum Ausschluss aus der Musikschule durch den Schulleiter führen.
e) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtes.
f) Unterrichtsentgelte sind regelmäßig zu zahlen. (siehe auch § 3 der Entgeltordnung)
a) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August.
b) Die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen gilt in gleicher Weise für die Musikschule.
c) Der Unterricht wird montags bis freitags erteilt. Die Unterrichtszeiteinheiten sind in der Entgeltordnung gesondert aufgeführt.
§ 7 Unterrichtsausfall
a) Versäumt ein Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf die verlorene Stunde.
b) Ist der Unterricht seitens der Musikschule innerhalb eines Schuljahres mehr als zweimal ersatzlos ausgefallen, so kann der Zahlungspflichtige die Rückerstattung des anteiligen Entgelts ab dem 3. Unterrichtsausfall beantragen.
c) Bei vom Landkreis angeordnetem Schulausfall, sowie anderen Fällen höherer Gewalt, fällt der Unterricht ersatzlos und ohne Erstattung aus.
Unsere Unterrichtsräume und Zweigstellen sind über den gesamten Heidekreis verteilt, um wohnortnah erreichbar zu sein.
a) Fächerangebot siehe Seite 3.
b) Die Teilnahme an Ergänzungsunterrichten der Musikschule steht auch solchen Interessenten offen, die keinen anderen Unterricht der Musikschule besuchen. Hierfür wird ein Unterrichtsentgelt im Rahmen der Musikschul-Entgeltordnung erhoben.
Die Besucher der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung von Schuleigentum verantwortlich. Sie haften für die Beschädigung und Entwendung nach den gesetzlichen Vorschriften.