Studienvorbereitende Abteilung

Die Studienvorbereitende Abteilung (SVA) stellt sich in einem Imagefilm vor.

Was bedeutet die SVA?

Für wen ist die SVA geeignet?

Was wird vermittelt?

https://youtu.be/Sxq3dBzLYHo

Durchführungsvorschriften für die SVA

Durchführungsvorschriften für die Studienvorbereitende Ausbildung

1. Verbindliche Unterrichtsfächer

1.1 Wöchentlicher Unterricht (in der Regel 45 min) im instrumentalen oder vokalen Hauptfach

1.2 Unterricht in Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie im Umfang von jährlich mindestens 30 Unterrichtseinheiten (entspricht einer Jahreswochenstunde)

1.3 Die regelmäßige Teilnahme an einem Ensemblefach (Kammermusik, Orchester, Chor etc.) ist erforderlich. Optionale Unterrichtsfächer: In Abhängigkeit zum angestrebten musikpädagogischen Studienziel wird regelmäßiger Unterricht in folgenden Fächern empfohlen: Instrumentales/vokales Nebenfach/Elementare Ausbildung der Singstimme/Musik und Bewegung

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2. Aufnahmeprüfungen

2.1 Die Aufnahmeprüfungen finden einmal jährlich statt. Der Zeitpunkt der Prüfung muss mit der Geschäftsstelle des Landesverbandes abgesprochen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem Landesverband ein zusätzlicher Termin angesetzt werden.

2.2 Der Termin muss von der Musikschule 8 Wochen vorher in der Presse sowie - falls vorhanden - auf der Homepage der Musikschule veröffentlicht werden, um auch musikschulexterne Anmeldungen zu ermöglichen.

2.3 Die Aufnahme in die SVA soll sich am Förderzeitraum sowie an den Beginn eines möglichen bzw. beabsichtigten musikalischen Studiums bzw. einer entsprechenden Berufsausbildung orientieren. Die grundsätzliche Eignung des/der Kandidaten/in soll im Vorfeld der Aufnahmeprüfung im Gespräch mit der jeweiligen Fachlehrkraft erörtert werden.

2.4 Vier Wochen vor Prüfungstermin übermittelt die Musikschule dem Landesverband die Prüfungsdaten (Ort, Zeit, Namen und Hauptfach der Kandidaten) sowie die von der Musikschule benannten Mitglieder der Prüfungskommission. Nachmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

2.5 Über jeden Kandidaten -- auch von externen Bewerbern - ist der vom Landesverband entwickelte „Schülerprofilbogen‘‘ zu erstellen. Dieser muss den Mitgliedern der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung vorgelegt werden.

2.6 Die Prüfungskommission besteht aus einem vom Landesverband gestellten externen Prüfungsvorsitzenden, einem
Vertreter der Schulleitung und dem SVA-Fachleiter. Die Anwesenheit einer in beratender Funktion tätigen Fachlehrkraft für das zu prüfende Fach bzw. einer von ihr beauftragten Vertreterin muss gewährleistet sein

2.7 Im Hauptfach müssen Werke aus 2 unterschiedlichen Stilrichtungen, welche die Vielseitigkeit des Kandidaten erkennen lassen, mit einer Gesamtdauer von ca. 10 Minuten vorgetragen werden. Es wird auch eine kurze Hörprüfung durchgeführt, die berücksichtigt, dass u. U. noch keine umfassenden theoretischen Grundlagen vorhanden sind.

2.8 Der Bewerber wird in die SVA aufgenommen, wenn die Prüfungskommission mehrheitlich zum Urteil kommt, dass die erbrachte Leistung mit einem möglichen musikbezogenen Studium bzw. einem musikbezogenen Ausbildungsziel in Einklang steht. Die Prüfungsergebnisse sind auf einem Vordruck (Prüfungsprotokoll) des Landesverbandes vollständig zu dokumentieren.

2.9 Unmittelbar nach der Prüfung informiert die Prüfungskommission den Kandidaten über das Ergebnis der Prüfung. Es findet auf Wunsch eine ausführliche Beratung hinsichtlich der gezeigten Leistungen und der möglichen Perspektiven der weiteren musikalischen Entwicklung statt.

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2.10 Spätestens 2 Wochen nach erfolgter Aufnahmeprüfung teilt die Musikschule dem Landesverband die Prüfungsergebnisse mittels des von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschriebenen Vordrucks mit.

3. Zwischenprüfungen

3.1 Die jährlich durchzuführenden Zwischenprüfungen sollen zusammen mit den Aufnahmeprüfungen erfolgen.

3.2 Für die Durchführung der Zwischenprüfungen gelten die Bestimmungen der Punkte 2.4 - 2.7. (ohne Hörprüfung) sowie 2.9 und 2.10.

3.3 Vor den Zwischenprüfungen ist eine Klausur in Gehörbildung und Musiktheorie durchzuführen, die dem Ausbildungsstand entsprechende Inhalte behandelt. Die ausgewerteten Arbeiten müssen der Prüfungskommission vorliegen.

3.4 Auf eine mündliche Gehörprüfung kann verzichtet werden, wenn die in der Gehörbildungsklausur erbrachten Leistungen dies rechtfertigen.

3.5 Der Kandidat muss im Hauptfach ein von der Fachlehrkraft vorgeschlagenes einfaches Stück vom Blatt spielen.

3.6 Der Kandidat wird in der SVA belassen, wenn die Prüfungskommission mehrheitlich zum Urteil kommt, dass eine deutliche Entwicklung erkennbar ist oder die erbrachten Leistungen weiterhin im Einklang mit einem möglichen musikbezogenen Studium bzw. einem musikbezogenen Ausbildungsziel stehen.

4. Sonstiges

4.1 Aufnahme- und Zwischenprüfungen erfolgen grundsätzlich an denjenigen Musikschulen, die eine Förderung der SVA beantragen. Aus organisatorischen Gründen können mehrere Musikschulen nach Rücksprache mit dem Landesverband gemeinsame Prüfungstermine anmelden.

4.2 In begründeten Fällen (z.B. Krankheit) kann ein Schüler die Prüfung auch an einer externen Musikschule nachholen.

4.3 Bei externen Prüfungen ist für begleitende Lehrkräfte der entsendenden Musikschule/n auf Antrag eine Erstattung anfallender Reisekosten möglich. Sollte eine Begleitung der Fachlehrkraft nicht möglich sein, muss die veranstaltende Musikschule für die Anwesenheit einer Fachlehrkraft für die zu prüfenden Fächer sorgen. Sollte auch dies nicht möglich sein, ist sicherzustellen, dass die Prüfungskommission im Vorfeld der Prüfung von der entsendenden Musikschule über den Ausbildungsstand der Kandidaten schriftlich informiert wird.

4.4 Im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung des externen Prüfungsvorsitzenden wird der Prüfungsvorsitz vom Vertreter der Schulleitung wahrgenommen.