Schulordnung
1. Aufgabe
a) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern. Die Heranbildung
des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabten-förderung sowie die vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.
b) Die Musikschule versteht sich darüber hinaus als musische Angebotsschule.
c) Der Verwirklichung dieser Ziele dienen Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung für Kinder, Ausbildungs- und Ergänzungsfächer für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie Malkurse, Schauspiel und Ballett.
2. Aufbau
a) Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Struktur- plan der Musikschulen im Verband deutscher Musikschulen (VdM). Die Unterrichtsziele sind in Lehrplänen festgelegt.
b) Die Einteilung zur Ergänzungsstunde nimmt je nach Instrument, Ausbildungsstand und Interesse des Schülers der Hauptfachlehrer vor.
3. Unterrichtszeiten
a) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August.
b) Die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemein-bildenden Schulen gilt in gleicher Weise für die Musikschule.
c) Der Unterricht wird montags bis freitags erteilt. Die Unterrichtszeiteinheiten sind in der Entgeltordnung gesondert aufgeführt.
4. Unterrichtsausfall
a) Versäumt ein Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf die verlorene Stunde.
b) Ist der Unterricht durch Krankheit des Lehrers mehr als zweimal ersatzlos innerhalb eines Schuljahres ausgefallen, so kann der Zahlungspflichtige einen Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts ab dem 3. Unterrichtsausfall beantragen.
5. Unterrichtsstätten
a) Zur Vermeidung weiter und verkehrsgefährdeter Wege sind Zweigstellen mit Unterrichtsräumen über das gesamte Unterrichtsgebiet der Musikschule verteilt.
b) Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterrichtung in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt, jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.
6. Unterrichtsangebot
a) Fächerkanon siehe Seite 1.
b) Die Teilnahme an Ergänzungsunterrichten der Musikschule steht auch solchen Interessenten offen, die keinen anderen Hauptfachunterricht der
Musikschule besuchen. Hierfür wird ein Unterrichtsentgelt im Rahmen der Musikschul-Entgeltordnung erhoben.
7. Teilnahmevoraussetzungen
a) Der Unterrichtsvertrag begründet zunächst eine Probezeit von 3 Monaten. Innerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen von
beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden.
b) Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichtes ein Instrument besitzen. Vor einer Anschaffung sollte eine Beratung durch den Fachlehrer erfolgen. Instrumente können im Rahmen der
Musikschulbestände an die Schüler vermietet werden.
c) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler muss der Erziehungsberechtigte bei der Lehrkraft entschuldigen.
d) Häufiges unentschuldigtes Fehlen sowie mangelnder Leistungswille können zum Ausschluss aus der Musikschule durch den Schulleiter führen.
e) Sind im Unterricht Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler nach Rücksprache mit den Eltern durch den Schulleiter von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
f) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtes. Die Schüler
sind zur Teilnahme verpflichtet.
g) Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung des Fachlehrers oder des Schulleiters.
8. Anmeldung
a) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen.
b) Der Termin des Unterrichtsbeginnes hängt von freien Unterrichtsplätzen ab.
c) Prinzipiell versuchen wir, Lehrerwünsche zu berücksichtigen, ein genereller Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft besteht jedoch nicht. Aus organisatorischen Gründen obliegt die endgültige Festlegung der Unterrichtsform und des Lehrers der Schule.
d) Das Vertragsverhältnis tritt mit Beginn des Unterrichtes in Kraft. Hierüber erteilt die Musikschule eine Bestätigung.
9. Abmeldung
a) Eine Abmeldung des Schülers ist grundsätzlich nur zum Ende eines Schuljahres (31.08.) oder eines Schulhalbjahres (28.02.) möglich und muss schriftlich
erfolgen. Abmeldungen zum Schuljahresende müssen bis zum 01.06. bei der Musikschule eingegangen sein, Abmeldungen zum Schulhalbjahr bis zum 31.01.des Jahres.
b) Abmeldungen zu anderen Terminen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden und sind ebenfalls schriftlich beim Schulleiter zu beantragen.
c) Die Lehrkräfte können keine Abmeldungen entgegennehmen, jedoch sollte eine frühzeitige Absprache mit dem Fachlehrer erfolgen.
d) Für das Unterrichtsfach „Musikmäuse“ besteht eine Sonderkündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.
10. Entgelte
a) Die Unterrichtsentgelte sind in der jeweils gültigen Entgeltordnung festgelegt. Diese enthält außerdem Einzelheiten über Ermäßigungen und Unterrichts-zeiteinheiten.
b) Zahlungen sind auf das Konto 170 662 bei der Kreissparkasse Soltau (BLZ: 258 516 60) oder auf ein anderes Konto der Heidekreis- Musikschule zu leisten.
Eine Einzugsermächtigung ist dem Anmeldeformular angefügt.
c) Im Unterrichtsentgelt ist ein Betrag für Haftpflicht- und Unfallversicherung für den Unterricht und den Schulweg enthalten.
d) Auf begründeten schriftlichen Antrag kann in Härtefällen eine Ermäßigung gewährt werden, ebenso in Fällen besonderer Begabung und Förderungswürdigkeit auf Antrag der Fachlehrkraft.
11. Zahlungen
Nach Aufnahme des Schülers erhält der Zahlungspflichtige einen Bescheid. Dieser enthält das monatlich zu zahlende Unterrichtsentgelt und ein Buchungszeichen, das bei allen Zahlungen anzugeben ist. Eine erteilte Einzugs-ermächtigung erleichtert das Verfahren. Das ganzjährig zu zahlende monatliche Entgelt ergibt sich aus der Zwölftelung des Jahresbetrages, der aus der jeweils
gültigen Entgeltordnung zu ersehen ist.
12. Haftung
Die Besucher der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für die Beschädigung und Entwendung nach den gesetzlichen Vorschriften.